Sicherheit bei Baggern, Radladern und anderen Erdbaumaschinen

Die Sichtfeldproblematik zwischen Produktsicherheitsgesetz (Maschinenrichtlinie) und Betriebssicherheitsverordnung

Ansicht und Download Broschüre

ePaper
Teilen:
Download Dokument
gutachterbuero_hensel-gschwentner_sicher[...]
PDF-Dokument [331.3 KB]

Gegen die EN 474-1 (Erdbaumaschinen – Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen) hat die europäische Kommission Warnhinweise gegeben, die auf der Aufforderung, die ISO 5006 (Erdbaumaschinen – Sichtfeld – Testverfahren und Anforderungen) zu überarbeiten, beruhen (s. KANBrief 4/14, Seite 3).


Somit besteht die Vermutungswirkung aus dem Produktsicherheitsgesetz, dass, bei Anwendung der EN 474 – 1, die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zum Schutz von Personen abgedeckt sind, bezüglich des Sichtfelds für den Maschinenbediener nicht mehr.


Die entsprechenden Normungsorganisationen CEN und ISO haben die Einwände („Warnhinweise“) aufgegriffen und diskutieren Vorschläge zur Verbesserung des Sichtfelds. Diese können sein:

 

  • Priorität der Direktsicht,
  • Verbesserung der Nahfeldsicht,
  • Kamera- Monitor – Systeme oder Spiegel müssen in Vorwärtsrichtung angebracht sein
  • Sichthilfsmittel dürfen nicht durch bewegliche Maschinenteile (z.B. Baggerarm) beeinträchtigt sein,
  • Keine Spiegel – zu – Spiegel – Systeme.


Es wird eine überarbeitete EN 474-1 entstehen.


Maschinen, die vor den Warnhinweisen (Januar 2015) in Verkehr gebracht wurden, genießen noch die Vermutungswirkung. ( s. „VDMA – Position zum Sichtfeld bei Erdbaumaschinen“ ).


Aus der Betriebssicherheitsverordnung §3 (7) ergibt sich jedoch für den Arbeitgeber die Pflicht zur Überprüfung und ggfls. zur Aktualisierung der spezifischen Gefährdungsbeurteilung wegen des Vorliegens neuer Erkenntnisse, z.B. der o.g. Warnhinweise der Europäischen Kommission.


Diese Aktualisierungen müssen berücksichtigen:

 

  • Unterschiedliche Erdbaumaschinen mit unterschiedlichen baustellenspezifischen Ausrüstungen.
  • Gefährliche Maschinenbewegungen wie das Rückwärtsfahren eines Radladers, einer Planier,- Laderaupe, das Rechtsschwenken eines Baggeroberwagens mit verschiedenen Auslegerstellungen,
  • Unterschiedliche Lichtverhältnisse (Dunkelheit, Gegenlicht),
  • U.v.a.m.


Der Arbeitgeber muss hieraus seine Arbeitsschutzmaßnahmen vor Verwendung der Erdbaumaschinen („Arbeitsmittel“) ableiten und dokumentieren.


Es sind u.a. die DGUV - Vorschrift 1, §3 („TOP-Prinzip“:„Technische vorrangig vor Organisatorischen vorrangig vor P ersönlichen Schutzmaßnahmen anwenden!“) und die DGUV - Regel 500-100 Kapitel 2.12 sinngemäß zu berücksichtigen.

 

Links:
KANBrief 4/14

VDMA-Position zum Sichtfeld bei Erdbaumaschinen

Hensel - Geschwentner

Gutachterbüro


Bei den Weiden 11

71686 Remseck

 

Inhaber: Dipl.- Ing. Th. Hensel

 

Fon: +49 (0)7146 288 406

Fax: +49 (0)7146 288 328

 

Mail: service@gutachter-baumaschinen.de

Schnelle Hilfe

Wenn es einmal schnell gehen muß! Rufen Sie uns an:

 

+49 (0)157  83 64 97 38

 

www.gutachter-baumaschinen.de

Flyer Download
flyer_hensel-geschwentner.pdf
PDF-Dokument [2.7 MB]
Checkliste für Versicherungsfall Baumaschinen
gutachter-baumaschinen-checkliste-versic[...]
PDF-Dokument [336.3 KB]
Druckversion | Sitemap
Impressum | Datenschutz | AGB
© 2010-2020 HENSEL - GESCHWENTNER Gutachterbüro - Alle Rechte vorbehalten.

Anrufen

E-Mail